Satzung

Satzung

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 29. Mai 2010


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsregister

  1. Der Verein führt den Namen: „Bundesverband Deutscher Pathologen e.V.“ Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg VR 28475 B eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsinteressen der Deutschen Pathologen. Der Verein berät seine Mitglieder und vertritt ihre wirtschaftlichen und standespolitischen Belange gegenüber Behörden, Verbänden und allen weiteren staatlichen und privaten Organisationen im In- und Ausland.

Der Verein kann sich an anderen Zusammenschlüssen, Vereinigungen oder anderen Unternehmungen als Mitglied oder Gesellschafter beteiligen, wenn dies die Erreichung des Vereinszwecks fördert.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können sein:
    • a. Ärztinnen und Ärzte für Pathologie, Neuropathologie und Rechtsmedizin
    • b. Andere natürliche Personen
    • c. Juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts (Fördermitglieder).
  2. Andere natürliche Personen sollen möglichst eine medizinische Ausbildung, eine andere vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung oder in der Praxis erworbene besondere Kenntnisse haben, die es ihnen ermöglichen, die Berufsinteressen der Deutschen Pathologen zu fördern.
  3. Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Sie ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt,
    • a. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Geschäftsjahres,
    • b. durch Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:
      • a. Grobe Verletzung von satzungsmäßigen Verpflichtungen und Mitgliederpflichten,
      • b. Schädigung der Interessen des Vereins,
      • c. Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen aufgrund dieser Satzung, sofern ein Verzug von mehr als drei Monaten vorliegt und die Rückstände nicht innerhalb eines Monats nach letzter Mahnung beglichen werden.
    Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die sodann endgültig entscheidet.
  5. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.
  6. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung Antrags- und Rederecht. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, bei den Honorarforderungen Mindestgebührensätze nicht zu unterschreiten, welche die jeweils gültige Amtliche Gebührenordnung sowie andere Gebührenvereinbarungen für Ärzte vorsehen. Es verpflichtet sich, unterbietende Verträge z. B. mit Krankenhäusern oder Körperschaften nicht abzuschließen.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, bei Verhandlungen die Hilfe des Bundesverbandes in Anspruch zu nehmen, der seinerseits verpflichtet ist, ihm Unterstützung zu gewähren, soweit es ihm möglich ist.
  3. Anfragen fremder Behörden, Verbände oder Organisationen an Mitglieder zu bundesweit zu regelnden Themen sind in der Regel nicht von den Mitgliedern zu beantworten. Die um Auskunft nachsuchenden Stellen sind an den Vorstand des Bundesverbandes zu verweisen.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen, der binnen drei Monaten nach Eintritt bzw. in den ersten drei Monaten eines jeweiligen Jahres fällig ist. Ausnahmen von der Beitragspflicht bestimmt die Beitragsordnung.

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • a. die Mitgliederversammlung,
  • b. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal vom Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor der Versammlung einberufen.
  2. Der Vorsitzende des Vorstandes hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
    • a. auf Beschluss des Vorstandes,
    • b. auf schriftliches Verlangen unter Angabe der Gründe von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder oder von drei Vorstandsmitgliedern.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    • a. die Wahl von Vorstandsmitgliedern,
    • b. die Entlastung des Vorstandes,
    • c. die Genehmigung des Jahresabschlusses und ggfs den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr,
    • d. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    • e. die Entscheidung über Anträge, die an die Mitgliederversammlung gerichtet sind,
    • f. die Änderung der Satzung,
    • g. die Entscheidung über Berufungen gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes,
    • h. die Wahl der Rechnungsprüfer,
    • i. die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens nach einer Auflösung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Hat der Verein weniger als 100 Mitglieder, ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann am selben Tage eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In diesem Fall muss in der Ladung zur ersten Mitgliederversammlung eine Ladung zu einer zweiten eventuellen Mitgliederversammlung enthalten sein, die den Hinweis enthält, dass diese zweite Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der zweiten Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, können nicht Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins beschlossen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Die einfache Mehrheit ist nicht gegeben, wenn auf Antrag festgestellt wird, dass die Stimmen der Mitglieder nach § 3, 1. b) zur Mehrheit geführt haben. Es folgt ein zweiter Abstimmungsgang, in dem nur die Mitglieder nach § 3, 1. a) stimmberechtigt sind.
  7. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der vertretenen Stimmen. Nr. 6 gilt entsprechend.
  8. Über eine Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 4/5 der vertretenen Stimmen. Nr. 6 gilt entsprechend.
  9. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens sechs Wochen vor der Versammlung dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich zugeleitet werden. Über später eingehende Anträge kann nur abgestimmt werden, wenn 2/3 des Vorstandes des Vereins die Dringlichkeit des verspäteten Antrages bejahen.
  10. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    • a. der Vorsitzende (Präsident)
    • b. der 1. Stellvertretende Vorsitzende (1. Vizepräsident)
    • c. der 2. Stellvertretende Vorsitzende (2. Vizepräsident)
    • d. der Schatzmeister
    • e. drei Beisitzer.
    Amtsinhaber nach a) bis d) können nur Mitglieder nach § 3 Nr. 1 a) sein.
  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind:
    der Vorsitzende ( Präsident ) und der 1. Stellvertretende Vorsitzende (1. Vizepräsident ). Sie haben Einzelvertretungsbefugnis und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Er bleibt im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder im Wege einer Telefonkonferenz Beschlüsse fassen, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder einem solchen Verfahren zustimmen. Beschlüsse, die im schriftlichen Verfahren oder im Wege einer Telefonkonferenz gefasst werden, sind in einem Protokoll niederzulegen. Das Protokoll soll vom Vorsitzenden (Präsident) und dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden (1. Vizepräsident) unterzeichnet werden.
  6. Die Haftung des Vorstandes dem Verein gegenüber ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  7. Kosten und Aufwandsentschädigungen werden durch den Verein getragen. Mitglieder des Vorstandes können die Zahlung eines Honorars oder die Erstattung von Vertreterkosten geltend machen. Das Nähere regelt die Mitgliederversammlung.
  8. In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung oder zur Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand weitere Mitglieder, insbesondere Landesvorsitzende als nicht stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes kooptieren. Er kann darüber hinaus Kommissionen, Ausschüsse oder Beiräte bilden.

§ 8 Übergangsvorschrift / Inkrafttreten

  1. Sofern vom Registergericht Teile dieser Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
  2. Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung, die beim Vereinsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach am 15. Dezember 1997 eingetragen wurde.

Satzung BDP - Stand 29.05.2010

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