24. Bundeskongress Pathologie
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Hotel Titanic, Berlin Mitte
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Dünndarmschleimhaut in typischer Form von finger- bzw. blattförmigen Fortsätzen, die sog. Zotten, bearbeitet mit Photoshop.


11.10.2017

Gemeinsame Pressemitteilung des BDP und der Deutschen Gesellschaft für Pathologie (DGP)
Obduktionsvereinbarung

Krankenhäuser sollen DRG-Zuschlag für Obduktionen erhalten

Rückwirkend ab 1.1.2017 könnten Krankenhäuser zur Qualitätssicherung durch Obduktionen einen Zuschlag zu ihren DRGs* erhalten. Damit hat der Gesetzgeber die Obduktion erstmals als Instrument der Qualitätssicherung im Krankenhaus anerkannt und für eine gesonderte Vergütung gesorgt. Dies ist außerordentlich begrüßenswert und nimmt eine langjährige Forderung der Ärzteschaft auf. Der Spitzenverband der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben jetzt einen entsprechenden Umsetzungsvertrag geschlossen, dessen Regelungen die Erreichung des Ziels stark behindern:

Leider ist der krankenhausindividuelle DRG-Zuschlag abhängig vom sofortigen Erreichen einer völlig überhöhten indikationsbezogenen Obduktionsquote von zunächst 7,5 % für 2017. In den beiden folgenden Jahren müsste zudem die Obduktionsquote um 66 % auf 12,5 % im Jahr 2019 ansteigen, um den Zuschlag auszulösen. Zum Vergleich: die derzeitige durchschnittliche Obduktionsquote** in Deutschland liegt bei etwa 4 %, bei hoher Varianz. Zudem sind durch eine restriktive Indikationsliste als Bestandteil des Vertrags nach ersten Schätzungen 50 - 70 % der Obduktionen  von derzeit im Krankenhaus Verstorbenen von vornherein von der Berechnung des Zuschlags ausgenommen. Diese Obduktionen müssten also weiterhin ohne Vergütung durchgeführt werden. Es handelt sich u.a. um Obduktionen von Patienten mit neurodegenerativen Erkrankungen sowie um 
Fet-Obduktionen, die der Sicherung der Qualität der Versorgung von Schwangeren dienen. Schon fast sekundär, aber auch hinderlich, ist vor diesem Hintergrund die mit 750 Euro sehr niedrige Höhe der Obduktionsvergütung. Rechnet man die ausufernden bürokratischen Bestimmungen dazu, wird sehr schnell die Zahlungsvermeidungsstrategie des Spitzenverbandes der Kassen deutlich. So droht eine gute Vorschrift des Gesetzgebers auf dem (Selbst-)Verwaltungsweg gekippt zu werden. Der Bundesverband Deutscher Pathologen und die Deutsche Gesellschaft für Pathologie fordern von den Verhandlungspartnern eine baldige Änderung des Vertrages. Vor allem durch eine niedrige und nur allmählich steigende Obduktionsquote müssen die teilweise in der Vergangenheit zurückgefahrenen Strukturen des Obduktionswesens wieder aufgebaut werden. Das würde auch gerade kleineren Krankenhäusern einen Zugang zu dieser Qualitätssicherung ermöglichen.

Kontakt: Prof. Dr. med. J. Friemann, Leiter der AG Obduktion beim Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Pathologen e.V., Robert-Koch-Platz 9, 10115 Berlin, Tel.: 030 3088 1970, E-Mail: bv@pathologie.de, 
www.pathologie.de 

Kontakt: Jörg Maas, Generalsekretär und Geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Deutsche Gesellschaft für Pathologie e.V., Robert-Koch-Platz 9, 10115 Berlin, Tel.: 030 25760 728, E-Mail: maas@pathologie-dgp.de, www.pathologie-dgp.de

*     Krankenhausentgeltgesetz §9 Abs. 1a Nr. 3
**   Nicht indikationsbezogen
*** Mitwirkende VertreterInnen aus: 
       Bundesverband Deutscher Pathologen e.V., Deutsche Gesellschaft              für Pathologie e.V. und Deutsche Gesellschaft für Neuropatholgie                und Neuroanatomie e.V.