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Dünndarmschleimhaut in typischer Form von finger- bzw. blattförmigen Fortsätzen, die sog. Zotten, bearbeitet mit Photoshop.


16.06.2026

Gemeinsame Pressemitteilung des Berufsverbands Deutscher Pathologinnen und Pathologen e. V. (BDP) und der Deutschen Gesellschaft für Pathologie e. V. (DGP)
Patientenversorgung im Modellvorhaben Genomsequenzierung nur durch zugelassene Leistungserbringer

Der Berufsverband Deutscher Pathologinnen und Pathologen (BDP) und die Deutsche Gesellschaft für Pathologie (DGP) fordern Änderungen am § 64e SGB V sowie am darauf basierenden „64e-Vertrag“ des GKV-Spitzenverbandes. Insbesondere im 64e-Vertrag sehen BDP und DGP das Prinzip der persönlichen Leistungserbringung verletzt. Grundlage ist ein Rechtsgutachten von Rechtsanwalt Professor Dr. Michael Quaas (Stuttgart) vom 15. Juli 2025. Danach bestehen rechtliche Defizite bei der Definition der Einrichtungen, die Leistungen im Rahmen der genomischen Diagnostik bei seltenen und onkologischen Erkrankungen erbringen dürfen.

BDP und DGP unterstützen das Ziel des Modellvorhabens ausdrücklich, moderne Verfahren der Genomsequenzierung für Diagnostik und Therapieentscheidungen in der Patientenversorgung nutzbar zu machen. Voraussetzung dafür sind jedoch klare rechtliche Rahmenbedingungen und eindeutig geregelte Verantwortlichkeiten.

Forschung und Versorgung voneinander abgrenzen

Kritisch sehen BDP und DGP insbesondere Regelungen des 64e-Vertrages, die die Leistungserbringung im Rahmen des Modellvorhabens auch unter Einbeziehung einer Forschungseinrichtung, in diesem Fall des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ), ermöglichen. Das DKFZ ist eine renommierte Forschungseinrichtung und leistet wichtige Forschungsarbeit, verfügt jedoch nicht über einen Zulassungsstatus als Leistungserbringer in der gesetzlichen Krankenversorgung. Neben den rechtlichen Anforderungen an zugelassene Leistungserbringer in der Patientenversorgung wird dadurch auch das Prinzip der persönlichen ärztlichen Leistungserbringung unterlaufen.

Zudem ergeben sich aus dem Rechtsgutachten weitere grundsätzliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 64e SGB V sowie des darauf aufbauenden Vertrages. Zum Beispiel sind laut Rechtsgutachten die in Netzwerken organisierten onkologischen Zentren keine rechtsfähigen natürlichen oder juristischen Personen, die den Status als berechtigte Leistungserbringer erfüllen könnten.

„Die Genommedizin eröffnet große Chancen für Patientinnen und Patienten. Gerade deshalb müssen Zuständigkeiten, Haftung und der Umgang mit hochsensiblen genetischen Daten eindeutig geregelt sein. Wer medizinische Leistungen erbringt, muss hierfür auch rechtlich legitimiert und verantwortlich sein“, erklärt Prof. Dr. Ludwig Wilkens, Präsident des BDP.

„Moderne molekularpathologische Diagnostik ist heute ein zentraler Bestandteil der personalisierten Krebsmedizin. Umso wichtiger ist es, dass diagnostische Verantwortung, Qualitätssicherung und der Schutz sensibler Patientendaten auf einer klaren rechtlichen Grundlage beruhen. Forschung und Patientenversorgung erfüllen unterschiedliche Aufgaben und sollten auch regulatorisch sauber voneinander getrennt bleiben“, führt Prof. Dr. Christoph Röcken, Vorsitzender der DGP, weiter aus.

Forderungen an GKV-Spitzenverband und BMG

Beide Organisationen verweisen darauf, dass molekularpathologische Untersuchungen dem Grundsatz der persönlichen ärztlichen Leistungserbringung unterliegen. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt trägt die Verantwortung für den gesamten diagnostischen Prozess und den Umgang mit den Patientendaten.

BDP und DGP fordern den GKV-Spitzenverband deshalb auf, ausschließlich nach Sozialrecht oder Krankenhausrecht zugelassene Leistungserbringer unter Vertrag zu nehmen und sicherzustellen, dass keine Leistungen von nicht zur Patientenversorgung zugelassenen Dritten bezogen werden. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) fordern sie auf, die rechtliche Grundlage für die medizinische Versorgung im Modellvorhaben nachzuschärfen.

Das Gutachten von Professor Dr. Michael Quaas wird in der kommenden 5. Auflage des „Handbuchs Medizinrecht“ von Quaas, Clemens und Gassner im Verlag C.H. Beck veröffentlicht.
 

Kontakt
Dr. rer. nat. Vanessa Kääb-Sanyal | Verbandsdirektorin
Berufsverband Deutscher Pathologinnen und Pathologen e. V. | Berlin
www.pathologie.de  |  E-Mail: bv pathologie.de | Tel.: +49 30 3088197 0 

Jörg Maas | Generalsekretär und Geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Deutsche Gesellschaft für Pathologie e. V. | Berlin
www.pathologie-dgp.de  |  Tel. +49 30 25760727