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2.-3. Oktober 2026
26. Bundeskongress 
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Dünndarmschleimhaut in typischer Form von finger- bzw. blattförmigen Fortsätzen, die sog. Zotten, bearbeitet mit Photoshop.


18.05.2026

Stellungnahme des BDP
Zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zum Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen des Bundesministeriums für Gesundheit (GeDIG)(Stand: 05.05.2026)

Das „Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen“ (GeDIG) soll die Digitalisierung des Gesundheitswesens vorantreiben. Wir als Berufsverband Deutscher Pathologinnen und Pathologen e. V. (BDP) unterstützen dieses Vorhaben. Als diagnostisches Querschnittsfach haben wir viele Kontaktpunkte im Gesundheitswesen. Sie reichen von anderen ärztlichen Fachgruppen bis zu Melderegistern. Deshalb ist die sektorenübergreifende Interoperabilität für uns besonders wichtig, um die für die Behandlung essenziellen Ergebnisse der pathologischen Diagnostik effizient übermitteln zu können.

Gleichzeitig sehen wir uns veranlasst, uns zu einzelnen Regelungen kritisch zu äußern.

Zu Nr. 6 „§ 64e Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungsermächtigung“

In § 64e Absatz 3 Satz 7 soll es künftig heißen, „der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt die Anforderungen nach Satz 6 fest und veröffentlicht sie auf seiner Internetseite.“ Bisher teilt die „Deutsche Krankenhausgesellschaft […] dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Empfehlungen für die Konkretisierung der in den Sätzen 1 bis 5 genannten Anforderungen sowie für weitere geeignete Voraussetzungen für die Teilnahme der Leistungserbringer nach Satz 1 am Modellvorhaben mit“ […]. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann die Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft mit Begründung ablehnen. Neu ist somit, dass der Referentenentwurf vom 05.05.2026 dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen ermöglicht, eigenständig Anforderungen zur Teilnahme am Modellvorhaben festzulegen, auch unabhängig von den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Wir kritisieren diese Änderung und lehnen weitere Befugnisse vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab.

Der BDP schlägt daher vor, § 64 Absatz 3 Satz 7 SGB V in seiner jetzigen Fassung beizubehalten.

Zu Nr. 48 „§ 345a Digitaler Versorgungseinstieg“

§ 345a Absatz 3 sieht vor, dass Krankenkassen Daten der Versicherten aus der elektronischen Patientenakte für die Personalisierung der Ersteinschätzung und der Terminsuche nutzen können. Dies bedeutet, Krankenkassen greifen aktiv in die Patientensteuerung ein. Die Patientensteuerung ist alleinige Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte, nicht der Krankenkassen. Die Unabhängigkeit von Ärztinnen und Ärzten sollte nicht untergraben werden. Zudem greifen Krankenassen hierzu auf sensible Patientendaten zu und gefährden damit die ärztliche Schweigepflicht.

Der BDP schlägt daher vor, § 345a Absatz 3 ersatzlos zu streichen.

Prof. Dr. med. Ludwig Wilkens
Präsident
Berufsverband Deutscher Pathologinnen und Pathologen e. V.